§ 117d Inhalt des Ersuchens
Stand: 14.03.2026
Ein Ersuchen nach § 117c Absatz 1 soll Angaben zu Folgendem enthalten:
1.
eine Präzisierung der angeforderten Informationen, die so detailliert ist, wie dies unter den gegebenen Umständen in angemessener Weise möglich ist,
2.
die Beschreibung des Sachverhalts und der dem Ersuchen zugrunde liegenden Straftat,
3.
die Benennung des Zwecks, zu dem die Informationen erbeten werden,
4.
Einzelheiten zur Identität der betroffenen Person, sofern sich das Ersuchen auf eine bekannte Person bezieht,
5.
soweit angemessen, eine Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Zweck, zu dem die Informationen angefordert werden, und allen natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen, auf die sich die Informationen beziehen,
6.
etwaige Beschränkungen einer Verwendung der in dem Ersuchen enthaltenen Informationen zu anderen Zwecken als denen, für die sie übermittelt wurden.
Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 117d eingefügt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2451)
BGBl. I S. 2451
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